In den vergangenen Monaten haben die Gerichte mehr und mehr im Sinn des Verbraucherschutzes Klagen von VW- und Audi-Kunden stattgegeben. Eine früher gegenläufige Tendenz ist damit zur Umkehr gebracht.
Dieses gilt insbesondere für Klagen gegen die Volkswagen AG bzw. Audi AG gegen der Manipulation der Abgasanlage des jeweiligen Fahrzeugs. Die Anhaltspunkte vermehren sich ständig, wonach die Kundschaft in vorsätzlicher und sittenwidriger Art und Weise geschädigt worden ist (§ 826 BGB), so dass ein Direktanspruch gegen die Volkswagen AG und die Audi AG Erfolg verspricht.
Das Landgericht Bückeburg hat in mehreren Verfahren den Klagen des Kunden / Verbrauchers stattgegeben, oder auch die Klagen abgewiesen. Im Berufungsverfahren beim OLG Celle sind jeweils Vergleiche geschlossen worden, wonach der Kunde dem Vernehmen nach mit einer Abschlagszahlung bedient wurde und in einem Vergleich zum Stillschweigen verpflichtet worden ist.
Klagen sind derzeit noch gegen den Hersteller Volkswagen AG bzw. Audi AG zulässig. Es ist eine Verjährungsfrist zu beachten. Die Verjährungsfrist wird am 31. Dezember 2018 auslaufen.
Mandanten, die eine Klage überlegen, sollten eine solche Klage innerhalb der Verjährungsfrist erheben. Eine Rechtsprüfung durch den Anwalt Ihres Vertrauens ist für jeden Einzelfall Voraussetzung, so lange es eine Sammelklage mangels gesetzlicher Voraussetzungen noch nicht gibt.