Der BGH hat einem Käufer eines gebrauchten Pkw das Recht zugestanden, Reparaturkosten für diesen gebrauchten Pkw zurück zu verlangen, die noch im Rahmen der Gewährleistungsfrist aufgewendet wurden. Nach Zahlung der Reparaturkostenrechnung für das defekte Automatikgetriebe kam der Käufer zu der Auffassung, dass er hierzu nicht verpflichtet wäre, weil es sich um einen Fall der Sachmängelhaftung handelte und forderte den entsprechenden Reparaturkostenbetrag für die Reparatur des Getriebes zurück.
Der BGH hat hierzu ausgeführt, dass dem Kläger ein Anspruch aus Bereicherungsrecht auf Rückerstattung der Reparaturkosten ( über 1.000,00 EUR) zustehe. Begründet wurde dies damit, dass ein Getriebe in einem solchen Pkw üblicherweise 259.000 Kilometer halten müsse, sodass vorliegend (Schaden des Automatikgetriebes bei ca. 72.000 km Laufleistung) einen übermäßigen Verschleiß darstelle, der als Sachmangel gelte.
Unklar blieb, ob der Mangel am Getriebe zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorlag. Insoweit half der BGH dem Kläger mit der Vermutung des § 476 BGB, wonach im ersten halben Jahr nach Lieferung vermutet wird, dass die Sache bei Gefahrübergang bereits mangelhaft war. Dies werde auch dadurch nicht entkräftet, dass die Reparaturkostenrechnung zunächst vom Kläger bezahlt worden war. Das Gericht half dem Kläger noch weiter, indem es ihm keine Beweisvereitelung anlastete, wurde das Getriebe doch nach vorbehaltloser Zahlung der Rechnung durch ihn seitens der Verkäuferin entsorgt, sodass im Nachhinein keine Beweiserhebungen mehr am Getriebe durchgeführt werden konnten.
BGH, Urteil vom 11. November 2008 / VII ZR 265/07