Der Bundesgerichtshof hat der Praxis der Lebensversicherer ein Ende gesetzt, wonach in kapitalbildenden Lebensversicherungen unwirksame Klauseln über die Berechnung unter anderem des Rückkaufwertes und der Abschlusskosten mit Zustimmung eines Treuhänders gegen vom Sinn her gleiche Klauseln ersetzt werden konnten. Die entsprechenden Urteile stammen bereits aus dem Jahr 2001. Im Anschluss daran haben Versicherungsnehmer ihre Lebensversicherung gekündigt und dabei den Rückkaufwert ohne Verrechnung von Abschlusskosten und Stornoabzug eingefordert, worüber der Bundesgerichtshof nun aktuell zu entscheiden hatte.
In den drei vom BGH zu entscheidenden Fällen hat dieser sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Ersetzung einer solchen unwirksamen Klausel mit Hilfe eines Treuhänders bei Kündigung und bei Beitragsfreistellung unwirksam sei, weil nach der gesetzlichen Regelung im Versicherungsvertragsgesetz für einen solchen Fall bestimmt ist, dass der Versicherer nur zu einem Abzug berechtigt ist, wenn dieser auch vereinbart ist. Eine entsprechende Vereinbarung hat jedoch in keinem der Verträge vorgelegen.
Dies führt dazu, dass die Versicherungsnehmer sich den entsprechenden Abzug nicht gefallen lassen müssen, der Rückkaufwert also nicht durch Abschlusskosten oder Stornoabzug verringert wird.
BGH, Urteile vom 12.10.2005, -IV ZR 162/03-, -IV ZR 177/03-, -IV ZR 245/03-