Ein weiteres Mal hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Klausel des Betreibers einer Autowaschanlage für unwirksam erklärt, wonach eine Haftung für außen an der Fahrzeugkarosserie angebrachte Teile wie z. B. Spiegel, Antennen usw. ausgeschlossen wurde, es sei denn, dass der Betreiber der Waschanlage aus grobem Verschulden hafte.
In dem zugrundeliegenden Fall wurde der anklappbare Seitenspiegel eines Pkw Mercedes durch den Waschvorgang beschädigt, so dass der Eigentümer des Fahrzeugs Schadensersatz und Nutzungsausfall verlangte.
Nach Auffassung des BGH erwarte der Benutzer einer Waschanlage berechtigterweise eine Reinigung des Fahrzeugs ohne Beschädigung. Aus diesem Grund sei die oben zitierte Haftungsausschlussklausel unwirksam, weil sie den Kunden entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen benachteilige.
BGH, Urteil vom 30.11.2004 – X ZR 133/03 –