Haftung der Werkstatt bei Missachtung von Wartungsvorschriften

Wenn eine Werkstatt damit beauftragt wird, einen Motor gründlich zu überholen und dabei bestehende Wartungsvorschriften für diesen Motor nicht beachtet, haftet die Fachfirma für daraus entstehenden Schaden.

In dem vom BGH zu beurteilenden Fall war eine Fachfirma damit beauftragt worden, einen Zwölfzylinder-Gasmotor zu überholen. Entgegen den Wartungsvorschriften des Herstellers tauschte die Fachfirma allerdings nicht die Befestigungsschrauben der Kontergewichte auf der Kurbelwelle aus, dies ohne Hinweis bzw. Rücksprache mit der Auftraggeberin. Der Motor wurde von ihr anschließend in Betrieb genommen, erlitt allerdings Schäden, weil zwei Befestigungsschrauben sowie ein Gegengewicht der Kurbelwelle abrissen.

Nach Auffassung des BGH hat die Fachfirma Leistungspflichten verletzt, weil sie bei der Überholung des Motors die Wartungsvorschriften des Herstellers und die darin aufgestellten Sicherheitsanforderungen nicht befolgt hat. Der BGH stellt ausdrücklich klar, dass dies auch für den Fall gelte, dass solche Sicherheitsanforderungen über die derzeit geltenden aber anerkannten Regeln der Technik hinausgehen. Der Unternehmer dürfe in einem solchen Fall nicht eigenmächtig entscheiden, ob mit der Abweichung von Wartungsvorschriften verbundene Risiken eingegangen werden sollen und nicht. Nicht zur Entlastung führt den Unternehmer insoweit, wenn ihm die Wartungsvorschriften nicht zugänglich waren.

Urteil des BGH vom 23. Juli 2009 – VII  ZR 16 4/08