In einer bemerkenswerten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) festgelegt, dem Besitzer einer ec-Karte die grob fahrlässige Verletzung seiner Sorgfaltsund Mitwirkungspflichten vorzuwerfen, wenn diesem die ec-Karte gestohlen wird und bereits kurze Zeit später Geldbeträge über einen Geldautomaten vom Girokonto des Kartenbesitzers abgehoben wird.
Gegen den ec-Kartenbesitzer spreche in diesem Fall der Beweis des ersten Anscheins, wonach es mathematisch ausgeschlossen sei, dass der Dieb die PIN der ec-Karte lediglich aus den auf der Karte vorhandenen Daten ohne den verwendeten Institutsschlüssel errechnen könne. Der BGH geht in einem solchen Fall davaon aus, dass die PIN auf der ec-Karte vermerkt war oder mit dieser zusammen aufbewahrt wurde. Anderes kann nach den Ausführungen des BGH gelten, wenn der Besitzer der ec-Karte behauptet, er sei bei einer Geldabhebung am Geldautomaten vom späteren Täter beobachtet worden.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte die Karteninhaberin behauptet, ihr sei die ec-Karte entwendet worden, der Dieb habe dann die persönliche Geheimzahl entschlüsselt oder dabei Mängel des Sicherheitssystems des kartenausgebenden Instituts ausgenutzt.
BGH, Urteil vom 05.10.2004 XI ZR 210/03 -