In einer Wettbewerbssache hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Herstellung und der Vertrieb eines sogenannten FernsehWerbeblockers zulässig sei. Ein solches Vorschaltgerät kann am Fernseher oder Videorecorder angeschlossen werden und schaltet bei Beginn einer Werbung auf ein Werbefreies Programm um, nach Beendigung des Werbeblocks im ursprünglichen Programm schaltet das Gerät automatisch wieder auf dieses Programm zurück. Zwar bestehe zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis, es sei jedoch kein unzulässiges Verhalten der Herstellerin des Vorschaltgerätes zu erkennen. Diese wirke durch das Vorschaltgerät nicht unmittelbar auf Sendebeiträge der dortigen Klägerin oder auf die darin enthaltene Werbung ein. Der Zuschauer entscheide darüber, ob er durch das Vorschaltgerät den Werbeblock auslässt oder nicht. Eine Verletzung er Rundfunkfreiheit sei durch das Vorschaltgerät nicht zu verzeichnen. Schließlich sei auch keine unzulässige Marktbehinderung vorhanden, da durch den Vertrieb des Vorschaltgerätes zwar die geschäftliche Tätigkeit des durch Werbung finanzierten Fernsehens erschwert, nicht jedoch existenziell bedroht sei.
BGH, Urteil vom 24.06.2004 I ZR 26/02 -