Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil aus April 2004 klargestellt, dass der Geschädigte, dessen Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall einen sogenannten wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat, keinen Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer hat, wenn er kein Ersatzfahrzeug erwirbt und der Sachverständige in seinem Schadensgutachten einen Nettowiederbeschaffungswert ermittelt hat.
Ausgangspunkt der Überlegungen des dortigen Klägers war, dass er die Auffassung vertrat, der wirtschaftliche Totalschaden bedeute eine Zerstörung der Sache im Sinne des Schadensrechts. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes liegt in einem solchen Fall jedoch nur eine Beschädigung vor. Im Falle der Zerstörung werde die entsprechende Vorschrift des § 251 BGB von der Rechtsprechung nur in solchen Fällen herangezogen, wenn eine Sache zerstört und die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache gar nicht oder unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden sei jedoch nicht diese Vorschrift, sondern § 249 BGB anwendbar, in dessen Abs. 2 inzwischen geregelt ist, dass ein Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer nur für den Geschädigten vorhanden ist, wenn er diese Umsatzsteuer nach dem Schadenfall für die Reparatur oder die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges tatsächlich aufwenden muss. Ein wirtschaftlicher Totalschaden an einem Kraftfahrzeug stelle jedoch regelmäßig keine Zerstörung im Sinne des Schadenrechts dar, da der Geschädigte im Regelfall ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug erwerben kann.
(BGH, Urteil vom 20.04.2004 VI ZR 109/03 -)