Der Bundesgerichtshof hat den Anspruch eines Telefonnetzbetreibers gegen einen Kunden zurückgewiesen, dessen Sohn beim Surfen im Internet eine Datei heruntergeladen hatte und die die Beschleunigung der Datenübertragung bewirken sollte. Allerdings wurde mit dem Download ein sogenanntes Dialer-Programm heimlich auf dem Computer des Sohnes installiert, ohne dass dieses bemerkt worden wäre. Von diesem Zeitpunkt an erfolgte die Verbindung in das Internet stets über eine teure 0190-Mehrwertdienstenummer, so dass innerhalb eines Zeitraumes von etwa vier Monaten Telefonkosten in Höhe von etwa 9.000 EUR verursacht wurden.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes habe hier der Kunde die Nutzung des Anschlusses mittels 0190-Nummer nicht zu vertreten gehabt. Das Risiko des Missbrauchs durch heimliche Installierung des Dialer-Programmes habe der Telefonnetzbetreiber zu tragen. Ein Sorgfaltsverstoß des Kunden ist nicht zu verzeichnen gewesen. Insbesondere hatte der Telefonkunde keinen Anlass, Schutzvorkehrungen zu treffen, weil dass Dialer-Programm für ihn nicht bemerkbar war. Der BGH erwartet in diesem Zusammenhang von dem Kunden ebenfalls keine routinemäßige Vorsorge gegen solche Dialer-Programme.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.03.2004 – III ZR 96/03 -