Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 09.04.2002 entschieden, dass Verbraucher an der Haustür vermittelte Kreditverträge zur Finanzierung von Immobilien gem. § 1 Abs. 1 Haustürwiderrufsgesetz widerrufen können.
Der BGH folgt damit einer entsprechenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes aus Dezember 2001, mit welcher der zugrundeliegenden EU-Richtlinie Geltung verschafft wurde.
Das Widerrufsrecht kann bei fehlender Belehrung hierüber unbefristet ausgeübt werden. Es ist bereits entstanden, wenn seinerzeit der Kreditvertrag während einer Haustürsituation angebahnt wurde, also z.B. ein Immobilienmakler unbestellt an der Wohnungstür des Verbrauchers erschienen war.
(BGH Urteil vom 09.04.2002 XI ZR 91/99 )