Der Bundsgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass der Vermieter von Mietwagen bei Vermietung von Fahrzeugen darüber zu belehren hat, dass er nach einem höheren Unfallersatztarif abrechnet und der Kunde möglicherweise bei Anmietung zum höheren Unfallersatztarif gegenüber dem Normaltarif nicht die vollständigen Mietwagenkosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet erhält.
Der Kunde, der einen Verkehrsunfall schuldlos erlitten hat und einen 100 % igen Haftungsanspruch hat, müsse darauf hingewiesen werden, dass es sich bei Anmietung zum Unfallersatztarif um eine erheblich teurere Fahrzeugmiete handele. Auch wenn der Kunde die Möglichkeit habe, Preise zu vergleichen, entbinde dies den Fahrzeugvermieter nicht von der Belehrungspflicht, wenn der Vermieter das Fahrzeug zu einem Preis anbietet, der deutlich über dem Normaltarif des örtlich relevanten Marktes liege und die Gefahr bestehe, dass der Kunde den vollen Rechnungsbetrag nicht erstattet erhalte.
BGH, Urteil vom 27.06.2007 XII ZR 53/05 -