Vom Bundesgerichtshof wurde ein Kaufvertrag über die Lieferung eines Radarwarngerätes als sittenwidrig eingestuft, so dass der Kaufvertrag nichtig ist. Im zu entscheidenden Fall hatte die Käuferin das Gerät in Betrieb genommen, musste jedoch erkennen, dass es nicht das gewünschte Warnsignal für Radargeräte abgab. Aus diesem Grunde wurde der Kaufpreis eingeklagt.
Da der Kauf des Gerätes nach Auffassung des BGH darauf gerichtet war, einen Verstoß gegen das entsprechende Verbot in § 23 Abs. 1 b StVO zu begehen, wonach untersagt ist, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören, ist ein auf dieses Gerät gerichteter Kaufvertrag als unwirksam einzustufen und verstößt gegen die guten Sitten.
Eine Rückforderung des Kaufpreises kommt allerdings nicht in Betracht, weil gem. § 817 BGB beiden Vertragsparteien ein Verstoß gegen die guten Sitten vorzuwerfen ist. Keine der beiden Vertragsparteien verdiene den Schutz der Rechtsordnung.
BGH, Urteil vom 23.02.2005 – VIII ZR 129/04