Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat entschieden, dass die Einstellung eines Verkaufsangebotes auf der Website der Firma ebay ein verbindliches Angebot darstellt, für welches gem. § 9 Ziff. 3 der AGB von ebay die Möglichkeit eines vorherigen oder gleichzeitigen Widerrufs der abgegebenen Willenserklärung ausgeschlossen wurde.
Nachdem bereits Angebote registriert worden sind, kann dann der potenzielle Verkäufer das Angebot nicht zurückziehen. Er ist an sein Angebot gebunden, es sei denn er kann gem. § 9 Ziff. 3 der AGB von ebay seine Willenserklärung wirksam anfechten, wozu er insbesondere einen Anfechtungsgrund benötigt.
Ein Anfechtungsgrund in einem solchen Fall (es wurde ein Pkw angeboten) besteht jedenfalls nach Ansicht des OLG nicht in dem Hinweis auf einen in der Zwischenzeit aufgetretenen oder erkannten Mangel am Fahrzeug, der ohne größeren Aufwand repariert werden kann. Ein solcher Mangel sei kein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Gegenstandes. Im übrigen würde dadurch die Sachmängelhaftung unterlaufen.
OLG Oldenburg, Urteil vom 28.07.2005 – 8 U 93/05 -