Der Gebrauch eines Handys während der Fahrt als Navigationsgerät ist nach der Auffassung des OLG Hamm ebenfalls als „Benutzung“ eines solchen Mobiltelefons gem. § 23 Abs. 1a StVO zu verstehen.
Im dort zu entscheidenden Sachverhalt hatte der Betroffene das Mobiltelefon während der Fahrt in seiner rechten Hand vor dem Gesicht gehalten. Dabei war er während der Eingabe in das Handy so vertieft, dass er eine neben ihm fahrende Polizeistreife nicht bemerkte. Der Einwand des Betroffenen, er habe das aus seiner Halterung herausgefallene Telefon lediglich aufheben und in seine Ursprungsposition als Navigationsgerät befördern wollen, brachte ihn vor dem OLG Hamm nicht weiter.
Das OLG hat klargestellt, dass es egal ist, ob das Mobiltelefon zum telefonieren oder als Navigationshilfe benutzt wird. In beiden Fällen liege eine Benutzung des Mobiltelefons im Sinn des § 23 Abs. 1a StVO vor.
OLG Hamm, Beschluss vom 18. Februar 2013 (Aktenzeichen: III-5 RBs 11/13)