Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat entschieden, dass ein bedeutender Schaden im Sinne des § 142 StGB bzw. im Sinn des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB erst ab einem Wert von 1.300 EUR anzunehmen ist.
Gem. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist bei Erfüllung des Tatbestandes des unerlaubten Entfernens vom Unfallort in der Regel von der Ungeeignetheit des Kraftfahrers zum Führen von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr auszugehen, wenn unter anderem Sachen von bedeutendem Wert beschädigt wurden.
Liegt nach neuer Rechtssprechung der Schadensbetrag also oberhalb von 1.300 EUR, so ist die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer solchen Tat angezeigt, weil der Täter dann in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist.
(OLG Dresden, Beschluss vom 12.05.2005 – 2 Ss 278/05 -)