In § 554 BGB ist festgehalten, welche Erhaltungsund Modernisierungsmaßnahmen ein Mieter zu dulden hat. Es sind dies nach Abs. 2 der Vorschrift Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums. Diese Duldungspflicht gilt allerdings nicht, wenn die Maßnahme für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Hierbei ist neben den vorzunehmenden Arbeiten und baulichen Folgen sowie vorausgegangenen Aufwendungen des Mieters auch die zu erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen. Diese Mieterhöhung ist jedoch nicht als Härte anzusehen, wenn die Mietsache nur in einen allgemein üblichen Zustand versetzt wird.
Der BGH hat sich Gedanken darüber gemacht, wie der Begriff „üblicher Zustand“ auszulegen ist. Maßgeblich soll der Zustand zum aktuellen Zeitpunkt (und nicht zum Zeitpunkt der Anmietung) mit eventuellen Veränderungen sein, die der Mieter rechtmäßig durchgeführt hat. Der Mieter soll durch die Regelung geschützt werden, wenn er selbst schon die Wohnung in einen solchen Zustand versetzt hat.
BGH, Urteil vom 10.10.2012 VIII ZR 25/12 -