Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, wann der Mietzins noch als rechtzeitig gezahlt anzusehen ist, wenn vertraglich vereinbart ist, dass der Mietzins spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats gezahlt werden muss.
Nach dem obersten deutschen Zivilgericht ist bei einer solchen Zahlung der Samstag nicht als Werktag im Laufe dieser Frist mitzuzählen. Zur Begründung führt der BGH aus, dass es sich bei dieser Frist, die ebenfalls im § 556 b Abs.1 BGB wiederzufinden ist, um eine sogenannte Karenzzeit handelt, die dem Mieter im Sinne einer Schonfrist nach Erhalt seines gewöhnlich am Monatsende erhaltenen Lohnes ausreichend Raum zum Überweisen des Geldes lassen soll. Zu beachten sei dabei, dass bei Einführung der Vorschrift Bankgeschäftstage nur von Montag bis Freitag bestanden, nicht jedoch die Sonnabende, so dass – würde man den Sonnabend mitzählen – die Schonfrist um einen Tag verkürzt würde. Aus diesem Grund sei der Sonnabend nicht als Werktag mitzuzählen. Dies gelte sowohl für § 556 b Abs. 1 BGB wie auch für die entsprechenden Vereinbarungen in den Mietverträgen.
Der BGH stellt ausdrücklich klar, dass seine Entscheidung zur Berechnung der Karenzzeit bei Kündigung von Wohnraummietverhältnissen (VIII Zr 206/04-) hierzu nicht im Widerspruch stehe, da im Gegensatz zur Zahlung durch Überweisung die Übersendung und Zustellung eines Kündigungsschreibens durch die Post auch Sonnabends stattfinden könne.
BGH Urteil vom 13. Juli 2010 – VIII Zr 291/09-