Das Minderungsrecht eines Mieters ist nach dem höchsten deutschen Zivilgericht für die Zeit bis zum InKrafttreten des neuen Mietrechts (01.09.2001) nach der bisherigen Rechtslage zu beurteilen. Danach konnte ein Mieter wegen eines bereits lange vorhandenen, jedoch nicht angezeigten Mangels an der Wohnung keine Mietzinsminderung durchführen. Nach der entsprechenden neuen Vorschrift (§ 536 c BGB) darf der Mieter den Mietzins mindern, sowie er dem Vermieter den Mangel angezeigt hat. Auch nach dem neuen Mietrecht ist es jedoch möglich, dass ein längere Zeit nicht angezeigter Mangel keine Mietzinsminderung mehr auslöst, wenn der Mieter durch das zu lange Warten einen stillschweigenden Verzicht auf die Geltendmachung des Mangels zum Ausdruck gebracht hat oder das entsprechende Recht verwirkt wurde.
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.07.2003 – VIII ZR 274/02 -)