Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einem Vermieter einen Kostenvorschuss für Schönheitsreparaturen gegen den Mieter zugesprochen und dabei festgehalten, dass ein solcher Anspruch auch während eines laufenden Mietverhältnisses auch ohne einen sog. Fristenplan gegeben ist, wenn die Mietwohnung bei objektiver Betrachtungsweise renovierungsbedürftig ist.
Üblicherweise sehen viele Mietverträge innerhalb von Fristenplänen die Pflicht des Mieters zur Leistung von Schönheitsreparaturen je nach Raum nach maximal 6 bis 7 Jahren Wohnzeit vor.
Mit dem Urteil hat der BGH nun eine solche Renovierungspflicht angenommen, wenn die Wohnung objektiv renovierungsbedürftig ist, wobei zu beachten ist, dass in dem entschiedenen Fall der Mietvertrag aus dem Jahre 1958 (!) stammt. Der dortige Mieter hatte bislang keine Schönheitsreparaturen in dem Objekt ausgeführt, obwohl er vom Vermieter dazu aufgefordert worden war. Der Klägerin wurde nunmehr vom BGH ein Kostenvorschuss in Höhe von etwa 13.000,00 Euro zugesprochen.
BGH, Urteil vom 06.04.2005 – VIII ZR 192/04 –