Mieter müssen sich eine fehlerhafte Rechtsberatung durch den Mieterschutzverein zurechnen lassen und für die daraus resultierenden Folgen einstehen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil bestätigt.
Der Mieterschutzverein hatte in dem zugrunde liegenden Fall dem Mieter geraten Betriebskostenvorauszahlungen zurückzubehalten, weil die Vermieterin dem Mieter keine Belege zu den Betriebskostenabrechnungen übersandt hatte. Hierzu ist der Vermieter aber nach der inzwischen bestehenden Rechtsprechung des BGH nicht verpflichtet, womit der Mieterschutzverein hätte rechnen müssen. Vor dem inzwischen verkündeten Urteil des BGH war eine solche Pflicht umstritten.
Durch die zurückbehaltenen Betriebskostenvorauszahlungen lagen gegen den Mieter die Voraussetzungen einer Kündigung vor, gegen die sich dieser wehrte allerdings erfolglos. Die Räumungsklage wurde als begründet angesehen, was auf die fehlerhafte Beratung durch den Mieterschutzverein zurückging. Zwar treffe die Mieter in diesem Fall nach dem BGH kein Verschulden. Sie müssen aber für das Verschulden des von ihnen beauftragten Mietervereins einstehen.
BGH, Urteil vom 25.10.2006 VIII ZR 102/06-