Der Bundesgerichtshof hat in einem bedeutenden Urteil die Rechte des Vermieters gestärkt. Bislang hatte ein Mieter die Möglichkeit auch nach Kündigung des Mietverhältnisses die Versorgung der Wohnung mit Heizung, Wasser und Strom per einstweiliger Verfügung sicherzustellen und wurde darin stets vom zuständigen Amtsgericht unterstützt.
Nun hat der BGH klargestellt, dass das Abstellen von Heizung, Wasser und Strom seitens des Vermieters keine verbotene Eigenmacht darstellt, wenn das Mietverhältnis durch Kündigung beendet worden ist. Wenn der Vermieter kein Entgelt für die verschiedenen Versorgungen erhalte, bestehe auch keine Grundlage dafür, dem Mieter diese Versorgungen zur Verfügung zu stellen, da der Vermieter sonst einen Schaden erleiden würde.
BGH, Urteil vom 06. Mai 2009 – XII ZR 137/07 -