Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 07.11.2001 (Az.: -VIII ZR 13/01 -) handelt es sich bei der durch Mausklick veranlassten Freischaltung einer Angebotsseite im Rahmen einer sogen. Auktionsplattform um eine wirksame, auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung und nicht lediglich um eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Geboten.
Der dortige Beklagte hatte auf einer per Internet durchgeführten Verkaufsauktion einen Neuwagen PKW VW Passat zum Verkauf angeboten und einen Startpreis von lediglich 10,DM festgesetzt. Er legte weiter die Schrittweite der abzugebenden Angebote sowie die Dauer der Auktion fest, nicht jedoch einen Mindestverkaufspreis.
Der Kläger hatte am Ende der Auktion das höchste Gebot mit 26.350,DM abgegeben und verlangte die Herausgabe des PKW zu diesem Preis, während der Beklagte nach der Auktion einen Preis von 39.000,DM beanspruchte.
Der BGH gab dem Kläger nun Recht, so dass dieser für den niedrigeren Preis ein neues Fahrzeug erworben hat.