Der BGH hat seine Rechtsprechung geändert und betrachtet Zuwendungen von Schwiegereltern an die Ehefrau/den Ehemann des Kindes nicht mehr als sog. „unbenannte“ Zuwendungen, die bislang grundsätzlich nicht zurückgefordert werden konnten, wenn der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft bestand. Statt dessen betrachtet der BGH solche Zuwendungen nunmehr als Schenkungen der Schwiegereltern an den Ehegatten des Kindes. Bei solchen ehebezogenen Schenkungen sind die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anwendbar. Geschäftsgrundlage ist dabei das Bestehen der Ehe zwischen dem Kind und dem Ehegatten, so dass das Kind tatsächlich von der Schenkung profitiert. Diese Geschäftsgrundlage entfalle nach dem höchsten deutschen Zivilgericht durch die Beendigung der Ehe. Über das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage soll eine Rückabwicklung möglich sein. Lediglich eine teilweise Rückabwicklung soll möglich sein, wenn das eigene Kind über einen längeren Zeitraum ebenfalls die Schenkung nutzen konnte.
BGH Urteil vom 3. Februar 2010 – XII ZR 189/06 –