Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht einem Unterhaltsberechtigten auf Grund der Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes ein Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums zu. Dieses entspricht dem notwendigen Selbstbehalt eines nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen, der zur Zeit bei 770,00 EUR monatlich liegt. Im dort zu beurteilenden Fall war die Klägerin während des Zusammenlebens mit dem Beklagten nicht erwerbstätig, sie verlangte vom Beklagten unbefristeten Betreuungsunterhalt ab Mai 2006 in Höhe von monatlich 908,00 EUR. Die Parteien hatten von September 1995 bis März 2006 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. 1995 wurde der erste Sohn der Klägerin geboren, im Jahr 2000 der gemeinsame Sohn der Parteien.
Der BGH hat zu der Situation klargestellt, dass der Unterhaltsbedarf der Klägerin sich aus § 1610 Abs. 1 BGB nach ihrer Lebensstellung bei der Geburt des gemeinsamen Kindes ergebe. Maßgeblich sei der Lebensstandard vor der Geburt. Der Unterhaltsanspruch bezwecke lediglich, sie so zu stellen, wenn das gemeinsame Kind gar nicht geboren worden wäre. Der Betreuungsunterhalt solle ihr eine notwendige persönliche Betreuung des Kindes ermöglichen, während dieser Zeit solle sie nicht gezwungen sein, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Es sei ein Unterhaltsbedarf zuzubilligen, der nicht unter dem Existenzminimum liegen dürfe. Das Existenzminimum sei nach der Rechtsprechung des BGH nur wenig über den notwendigen Selbstbehalt hinausgehenden Betrag von zur Zeit 770,00 EUR monatlich anzunehmen.
Im dortigen Fall hat der BGH die Klägerin allerdings in der Lage gesehen durch zumutbare eigene Erwerbstätigkeit diesen Bedarf zu decken, da gemäß § 1615 l BGB jedenfalls die Pflicht zur halbschichtigen Erwerbstätigkeit bestand. § 1615 l BGB beschränkt allerdings diesen Unterhalt auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes. Für die Zeit danach müsste der Anspruchsteller konkret darlegen, dass und in welchem Umfang Betreuungsmöglichkeiten für das Kind vorhanden sind und inwieweit weitere persönliche Betreuung notwendig sei.
BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 XII ZR 50/08