In einer aufsehenerregenden Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass eine heimliche DNA-Vaterschaftsanalyse keinen Anfangsverdacht für Zweifel an der Vaterschaft begründet, der für eine Vaterschaftsanfechtungsklage notwendig wäre.
Zur Begründung weist der BGH auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung hin, gegen welches verstoßen wird, wenn ein Vater eine solche Vaterschaftsuntersuchung aufgrund genetischen Materials durchführt, welches ohne Wissen – in diesem Fall des Kindes – aus dessen Sphäre beschafft worden ist. Das Grundrecht des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung steht in diesem Fall nicht hinter dem Interesse des Vaters zurück, Klarheit über seine biologische Vaterschaft zu erhalten, wobei der Vater natürlich insbesondere ein Interesse an der Durchführung dieses Verfahrens hat, weil er nicht länger ggf. unbegründet Unterhalt für das Kind zahlen will.
Ebenso wenig sei die Weigerung des Kindes oder der Mutter zur Zustimmung eines solchen Tests dazu geeignet, einen notwendigen Anfangsverdacht zu begründen.
Im Klartext bedeutet dies nach der jetzigen Gesetzeslage, dass ein zahlender Vater nach Ablauf der 2-Jahres-Frist des § 1600 b BGB keine Chance mehr hat, die fehlende Vaterschaft feststellen zu lassen, um dies auch dem Kinde im Rahmen der Unterhaltsansprüche entgegenzuhalten.
(BGH, Urteil vom 12.01.2005 XII ZR. 60/03, XII ZR. 227/03 -)