Nachdem erhebliche Änderungen durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz im Unterhaltsrecht durchgeführt wurden, hat der BGH nun richtungsweisend für die Mutter eines nichtehelichen Kindes bzgl. des Betreuungsunterhaltes entschieden. Dieser steht der Mutter grundsätzlich nach § 1615 l BGB nach der Neuregelung für mindestens 3 Jahre zu (nach der alten Regelung für max. 3 Jahre).
Der BGH hat nun entschieden, dass eine Verlängerung des Betreuungsunterhaltes in Betracht kommt, wenn kindbezogene oder elternbezogene Gründe vorliegen. Bei kindbezogenen Gründen sind die Belange des Kindes und die Möglichkeiten der Kindesbetreuung zu berücksichtigen. Bei den elternbezogenen Gründen ist zu beachten, dass eine Volltagsbetreuung des Kindes nicht zwangsläufig zu einer vollschichtigen Erwerbspflicht der Mutter führt, weil gerade in den Abendstunden eine solche Pflicht überobligatorisch sein kann. Offen läßt der BGH, ob z.B. gestaffelt nach dem Alter des Kindes insoweit Fallgruppen gebildet werden können. Dies führe nach dem BGH aber nicht unter Berücksichtigung einer eingeschränkten Erwerbspflicht zu einem vollen Unterhaltsanspruch.
BGH, Urteil vom 16.07.2008 XII ZR 109/05 -