Mit Wirkung zum 01.05.2000 ergänzte der Gesetzgeber im Rahmen des Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetzes das BGB um den neuen § 623 BGB. Danach müssen die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, die Befristung oder ein Auflösungsvertrag schriftlich erfolgen.
Das Schriftformerfordernis soll Rechtssicherheit insbesondere bei Kündigungen bewirken und spätere Beweisprobleme, ob und wann gekündigt wurde, beseitigen.
(BGBl 2000 I, 333)