Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer noch vor Dienstantritt bereits gekündigt werden kann. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis noch vor Dienstantritt gekündigt. Der Arbeitnehmer stellte sich auf den Standpunkt, dass die Kündigungsfrist in diesem Fall jedoch erst mit ursprünglich vereinbartem Dienstantritt zu laufen beginnen könne. Das BAG vertritt hierzu allerdings die Auffassung, dass in Fällen, in denen im Arbeitsvertrag kein Beginn der Kündigungsfrist vereinbart ist, eine Vertragslücke vorliegt, die durch sogenannte ergänzende Vertragsauslegung zu schließen sei. Danach beginne die Kündigungsfrist im Zweifel mit dem Zugang der Kündigungserklärung zu laufen. Insoweit sei die Sache ebenso zu beurteilen wie nach Dienstantritt, wo unstrittig die Kündigungsfrist ebenfalls ab Zugang der Kündigungserklärung läuft. Anderes kann nach Auffassung des BAG gelten, wenn sich aus dem Vertrag Hinweise ergeben, wonach es den Parteien darauf ankam, den Arbeitsvertrag zunächst in Vollzug zu setzen.
BAG, Urteil vom 25.03.2004, II AZR 324/03 -