Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eine betriebsbedingte Kündigung eines Leiharbeitnehmers für unwirksam erklärt, der nach mehreren Jahren Beschäftigung an einer bestimmten Arbeitsstelle aufgrund des Wegfalls dieses speziellen Auftrags gekündigt worden war. Der Arbeitgeber argumentierte damit, dass der Arbeitnehmer nicht anderweitig hätte eingesetzt werden können, da er nur eine veraltete Programmiersprache beherrsche. Dem gegenüber wandte der Arbeitnehmer ein, er beherrsche auch andere Programmiersprachen, im übrigen hätte der Arbeitgeber rechtzeitig vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Entleiher geeignete Vorkehrungen für die weitere Beschäftigung des Arbeitnehmers treffen können.
Nach Auffassung des BAG hätte der Arbeitgeber greifbare Anhaltspunkte für die Annahme eines dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsvolumens darlegen müssen. Der Vortrag des Arbeitgebers hier, wonach der bislang vom Arbeitnehmer wahrgenommene Auftrag beendet sei und keine Anschlussaufträge vorliegen würden, reiche hierfür nicht aus. Insbesondere seien kurzfristige Auftragslücken insoweit nicht ausreichend, um die Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung zu gewähren.
Urteil des BAG vom 18.05.2006 – 2 AZR 412/05 -