Der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat Urteile der Instanzgerichte bestätigt, wonach ein Arbeitnehmer keinen Schadensersatz vom Arbeitgeber fordern kann, wenn dieser den Mitarbeiter kurz vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses entgegen § 37 b SGB III nicht darüber belehrt hat, dass er sich arbeitssuchend melden muss, ansonsten er eine Kürzung seines Arbeitslosengeldanspruchs riskiert.
In dem vorliegenden Fall waren die Parteien durch mehrere befristete Arbeitsverträge miteinander verbunden, der Arbeitgeber belehrte den Arbeitnehmer kurz vor Ablauf des letzten befristeten Arbeitsvertrages nicht über seine Pflicht, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Die Agentur hatte dann das Arbeitslosengeld des Arbeitnehmers gekürzt.
Das BAG hat dazu ausgeführt, dass die entsprechende Informationspflicht des Arbeitgebers gem. § 37 b SGB III lediglich die Verbesserung des Zusammenwirkens von Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Agentur für Arbeit bezweckt, nicht dagegen das Vermögen des Arbeitnehmers schützen soll, weswegen Ansprüche des Arbeitnehmers zurückgewiesen wurden.
BAG, Urteil von 29.09.2005 – 8 AZR 571/04 -