Nach § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes spricht einem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit zu, soweit keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Das Bundesarbeitsgericht sieht betriebliche Gründe in einem solchen Fall vorliegen, wenn der Wunsch des Arbeitnehmers nach Teilzeit nicht mit den Organisationsentscheidungen des Arbeitgebers in Einklang gebracht werden und das Organisationskonzept im Betrieb des Arbeitgebers und die entsprechende unternehmerische Aufgabenstellung wesentlich beeinträchtigt werden. Dem Arbeitgeber ist zugute zuhalten, dass ein servicefreundliches Organisationskonzept schützenswert ist, wonach vom Arbeitgeber verlangt wird, dass seine Kunden jeweils nur einen Verkäufer als Ansprechpartner haben. Beeinträchtigungen in diesem Bereich sind jedoch dann nicht wesentlich, wenn dieses Ziel auch bei Einsatz aller Arbeitnehmer in Vollzeit im Betrieb des Arbeitgebers nicht zu erreichen ist. Dann müsste der Arbeitgeber nämlich ohnehin weitere Vorkerungen treffen, die sicherstellen, dass der Kunde den entsprechenden Verkäufer antrifft, mit welchem er die Verkaufsgespräche begonnen hatte. Kann der Arbeitgeber demnach sein obiges Ziel, einen Kunden immer von einem Verkäufer als Ansprechpartner bedienen zu lassen, also ohnehin nicht erreichen, steht dem Arbeitnehmer der Anspruch auf Teilzeitarbeit zu.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.09.2003 – 9 AZR 665/02 -