Das Bundesarbeitsgericht hat seine Rechtsprechung zum Arbeitszeugnis und der Beweislast für die Tatsachen, die dem Zeugnis zugrunde liegen, geändert. Wenn danach vom Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis erteilt worden ist, wonach der Arbeitnehmer eine durchschnittliche Leistung abgegeben hat, muss nun der Arbeitnehmer, der ein besseres Zeugnis wünscht, Tatsachen beweisen, aus denen sich diese bessere Bewertung herleiten lässt.
Umgekehrt obliegt dem Arbeitgeber die Beweislast, wenn er den Arbeitnehmer im Zeugnis als unterdurchschnittlich bewertet. Der Arbeitgeber muss dann Tatsachen vortragen und beweisen, die diese Einschätzung belegen. Dabei ist zu beachten, dass dem Arbeitgeber ein Beurteilungsspielraum zusteht, der ihm offensichtlich aufgrund seiner Erfahrungen zugestanden werden muss. Dieser Beurteilungsspielraum sei unerlässlich, so dass der gerichtliche Prüfungsmaßstab an dieser Stelle entsprechend einzuschränken sei.
BAG, Urteil vom 14.10.2003, 9-AZR 12/03 -