Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Arbeitsnehmer während der Elternzeit auch dann noch eine Verringerung der Arbeitszeit beantragen können, wenn sie sich ursprünglich für eine vollständige Freistellung von der Arbeit entschieden hatten. Die entsprechende Vorschrift des § 15 Bundeserziehungsgeldgesetz steht dem grundsätzlich nicht entgegen.
Allerdings kann der Arbeitgeber in einem solchem Fall einwenden, dass dringende betriebliche Gründe gegen die Verringerung der Arbeitszeit bestehen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber sich aufgrund des entsprechenden Elternzeit-Antrages des Arbeitnehmers nach einer Vertretungskraft umgesehen hat und für den entsprechenden Zeitraum auch eingestellt hat. Falls die Vertretungskraft und auch andere vergleichbare Arbeitskräfte in dem Betrieb nicht bereit seien, ihre Arbeitszeit zu Gunsten des Antragstellers herunterzufahren, liegen nach den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts dringende betriebliche Gründe vor, die die Ablehnung eines solchen Antrages rechtfertigen.
BAG, Urteil vom 19.04.2005 – 9 AZR 233/04 -