Der Bundesgerichtshof hat sich durch ein Urteil zu dem Problemkreis des Erfüllungsortes bei einer Nacherfüllung im Kaufrecht geäußert. Entschieden werden musste die Frage, wo der Verkäufer einer mangelhaften Sache die Mangelbeseitigung im Rahmen der Nacherfüllung erbringen muss.
Im zu entscheidenden Fall war dies von großer Bedeutung, weil der dortige Kläger seinen Wohnsitz in Frankreich hatte, er einen Campinganhänger allerdings in Deutschland erworben hatte. Der Anhänger wurde vom Verkäufer an den Wohnsitz des Klägers geliefert.
Der Kläger vertrat die Auffassung, dass der Erfüllungsort für die Nacherfüllung sein Wohnsitz sei, so dass er die beklagte Verkäuferin zur entsprechenden Nachbesserung in Frankreich aufforderte. Dieser Aufforderung kam die Beklagte nicht nach.
Der BGH sah für die Beseitigung der Mängel einen Werkstattaufenthalt für den Campinganhänger mit den entsprechenden technischen Möglichkeiten als notwendig an.
Letztlich hat der BGH klargestellt, dass es dem Kläger zumutbar gewesen wäre, den Campinganhänger wegen der gerügten Mängel in die Werkstatt der Beklagten zu bringen. Er stufte die Verbringung des Campinganhängers für die Kläger von Frankreich nach Deutschland als zumutbar ein, weshalb der Erfüllungsort für die Nacherfüllung dort liege. Der BGH sprach dem Kläger daher das Recht auf den inzwischen erfolgten Rücktritt vom Kaufvertrag ab.
BGH, Urteil vom 13. April 2011 VIII z. R. 220/10