Der Bundesgerichtshof hat nach einem entsprechenden Urteil des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 2011 entschieden, dass im Rahmen der Ersatzlieferung bei einem Verbrauchsgüterkauf der Verkäufer auch die Kosten des Ausund Einbaus zu tragen hat, alternativ kann der Verkäufer als Unternehmer die mangelhafte Sache ausbauen und die als Ersatz gelieferte Sache einbauen, wenn der Verbraucher vor Auftreten des Mangels die Sache bereits bestimmungsgemäß eingebaut hatte.
Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich klargestellt, dass diese Regelung nicht bei einem Kauf zwischen Verbrauchern oder bei einem Kauf zwischen Unternehmen gelte.
BGH, Urteil vom 17. Oktober 2012 – VIII ZR 226/11 -