In § 105 Sozialgesetzbuch VII ist ein gesetzliches Haftungsprivileg verankert, wo nach Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall vom Versicherten des selben Betriebes, also Arbeitskollegen, verursachen, diesen nur dann zum Ersatz des Personenschadens verpflichtet sind, wenn Sie denn Versicherungsfall u. a. vorsätzlich herbeigeführt haben.
In einem Fall, in welchem, ein Arbeitskollege einen anderen mit der Hand gegen die Brust geschubst hat, wobei der Kollege über eine Schubkarre stolperte, und sich dann an einen Eisenträger schwer verletzte, hat das Bundesarbeitsgericht die Rechtsauffassung vertreten, dass das oben geschilderte Haftungsprivileg hier anwendbar sei. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts liege in dem Schubsen gegen die Brust des Arbeitskollegen noch eine betriebliche Tätigkeit, sodass der schubsende Arbeitskollege für den Personenschaden seines Kollegen nicht hafte.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.04.2004 – 8 AZR 159/03 -