Der Arbeitgeber ist zur fristgemäßen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt, wenn der Arbeitnehmer gegen seinen Vorgesetzten Strafanzeige wegen des Verdachts der untreue stellt, ohne zuvor eine innerbetriebliche Klärung versucht zu haben. Dies gilt insbesondere, wenn der Arbeitnehmer wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben im Rahmen der Strafanzeige gemacht hat und die Anzeige aus Rache oder Zwecks Schädigung des Arbeitgebers erfolgte.
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.07.2003 – 2 AZR 235/02 -)