Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargestellt, dass bei der Verteilung der Arbeitszeit schutzwürdige, familiäre Belange des Arbeitnehmers wie z. B. die erforderliche Beaufsichtigung und Betreuung von Kindern zu berücksichtigen sind, soweit keine betrieblichen Gründe oder berechtigte Belange anderer Mitarbeiter gegen die gewünschte Arbeitszeit des Arbeitnehmers stehen. Eine weitere Voraussetzung für die Anwendung dieser Rechtsprechung ist das Nichtvorliegen anderweitiger, vertraglicher oder tarifvertraglicher Vereinbarungen. In der zugrundeliegenden Entscheidung hatte eine Arbeitnehmerin versucht, einen bestimmten Rhythmus im Nachtdienst einzuklagen. Die Arbeitsplätze mit dem von der dortigen Klägerin gewünschten Rhythmus waren jedoch bereits von anderen Mitarbeitern belegt, die ihrerseits kein Interesse an einem Tausch hatten, nach Auffassung des BAG hätten dann berechtigte Belange der anderen Mitarbeiter gegen einen Wechsel gestanden.
BAG, Urteil vom 23.09.2004 – 6 AZR 567/03 –