Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich wiederum mit den Ausgestaltungen eines Anspruchs des Arbeitsnehmers auf Gewährung von Teilzeit beschäftigt. Aufgrund des einschlägigen § 8 Abs. 2 Teilzeitund Befristungsgesetz hat das BAG Handlungskriterien entwickelt, wonach es der Entscheidung des Arbeitnehmers unterfällt, ob er lediglich die Herabsetzung der vereinbarten Arbeitszeit verlangt oder darüber hinaus eine bestimmte Verteilung der reduzierten Arbeitszeit. Das Teilzeitverlangen kann vom Arbeitnehmer auch insoweit eingeschränkt werden, als dieses davon abhängig gemacht wird, dass der Arbeitgeber einer gewünschten Verteilung der Arbeitszeit des Arbeitsnehmers zustimmt.
Weiter müssen Arbeitnehmer nach dem Urteil des BAG nicht schon mit dem Antrag auf Herabsetzung der Arbeitszeit verbindlich ihren Wunsch auf Verteilung der Arbeitszeit erklären. Ein solcher Wunsch muss allerdings spätestens im Erörterungsgespräch mit dem Arbeitgeber formuliert werden.
BAG, Urteil vom 23.11.2004 9 AZR 644/03 -