Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein kranker Arbeitnehmer, der während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit in den Skiurlaub fährt und sich dort einen Beinbruch zuzieht, fristlos gekündigt werden kann.
Im zu beurteilenden Fall war der Arbeitnehmer, der selbst als ärztlicher Gutachter für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beim Medizinischen Dienst tätig war, von September 2003 bis Januar 2004 an einer Hirnhautentzündung erkrankt. Während eines Skiurlaubs Ende Dezember 2003 brach er sich ein Bein, so dass die Arbeitsunfähigkeit noch verlängert wurde. Gegen die daraufhin von der Arbeitgeberin ausgesprochene außerordentlichen Kündigung wandte der Arbeitnehmer unter anderem ein, dass die Ärzte ihm das Skifahren nicht verboten hätten.
Das BAG vertritt hierzu die Auffassung, dass der Arbeitnehmer seine Pflicht zu einem gesundheitsfördernden Verhalten verletzt habe. Während der Zeit seiner Erkrankung wären danach sportliche Freizeitaktivitäten, die erhebliche Konzentration erfordern, z. B. alpines Skilaufen, nicht zulässig gewesen. Im übrigen habe der Arbeitnehmer die gesteigerte Pflicht zur Förderung des Vertragszwecks verletzt, weil er als Gutachter des Medizinischen Dienstes, der selbst die Berechtigung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu prüfen habe, die Neutralität und Glaubwürdigkeit des Medizinischen Dienstes tangiert habe. Das Verhalten des Arbeitnehmers sei nach dem BAG als dem Vertragszweck grob widersprechendes Verhalten einzuordnen. Dadurch bedürfe es keiner Abmahnung zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
BAG, Urteil vom 02.03.2006 – 2 AZR 53/05 -