Das BAG (Bundesarbeitsgericht) hat in einem aktuellem Urteil bestätigt, dass die ordentliche Kündigung eines Studenten aus personenbedingten Gründen nicht zu beanstanden ist, wenn dieser als so genannte studentische Hilfskraft von der Forschungseinrichtung eingestellt wur- de. Wenn die Voraussetzung, dass dieser Student auch einem Studium nachgeht, dann nicht mehr gegeben ist sei, dürfe er gekündigt werden. Die Arbeitgeberin habe ein berechtigtes Interesse, an der Voraussetzung der Eigenschaft als Studierenden für den entsprechenden Arbeitsplatz.
Urteil das BAG vom 18. September 2008 / 2 AZR 976/06