Das Bundesarbeitsgericht hat den § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeitund Befristungsgesetz nun verfassungskonform ausgelegt. Nach der Vorschrift ist die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne sachlichen Grund bis zur Dauer von höchstens 2 Jahren zulässig, es sei denn der Arbeitnehmer war bereits vorher in einem Arbeitsverhältnis bei dem betreffenden Arbeitgeber beschäftigt.
Nach dem Bundesarbeitsgericht erfüllt nicht jede vormalige Beschäftigung in dem selben Betrieb bzw. bei dem selben Arbeitgeber diese Voraussetzung. Das höchste Deutsche Arbeitsgericht schränkt die Vorschrift insoweit ein, als bei länger als 3 Jahre zurückliegenden Beschäftigungsverhältnissen beim selben Arbeitgeber diese für eine aktuelle Befristung nicht ins Gewicht fallen, dadurch also kein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht.
War der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der aktuellen Befristung innerhalb des 3 Jahreszeitraums schon einmal bei dem Arbeitgeber beschäftigt, sieht dies anders aus. Dann gilt er als zuvor dort beschäftigt, sodass nun eine wiederholte Befristung stattfinden würde, die das Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes verwandeln würde.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 06. April 2011 7 AZR 716/09 -