Die Reform des Erbrechts ist nun Gesetz geworden. Seit dem 01. Januar 2010 gelten die Vorschriften des Gesetzes zur Änderung des Erbund Verjährungsrechts vom 24. September 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 3142).
Durch die Erbrechtsreform werden die Grundstatuten des Erbrechts nicht verändert, insbesondere gilt weiter der Grundsatz des Verwandtenerbrechts. Es sind jedoch folgende „Reparaturen“ am bisherigen Erbrecht vorgenommen worden, die zur Verbesserung bzw. Modernisierung des Erbrechts angezeigt erschienen:
1. Ausgleichung unter Miterben
Das Recht der Ausgleichung unter Miterben gem. § 2057 a/b BGB ist insoweit geändert worden, als nicht mehr Voraussetzung der Ausgleichung ist, dass der ausgleichsberechtigte Miterbe während der Pflegeleistung auf berufliches Einkommen verzichtet hat.
Nach wie vor handelt es sich jedoch nicht um einen Geldanspruch, sondern nur um die Veränderung des Verteilerschlüssels in der Erbteilung. Es wird auf den neuen § 2057 b BGB verwiesen.
2. Pflichtteilsrecht
Nach der Reform entfällt die bisherige Unterscheidung in §§ 2305, 2306 BGB, ob der Wert der Erbschaft die Hälfte des gesetzlichen Erbteils übersteigt. Vielmehr muss der Erbe jetzt auch in diesem Fall die Erbschaft ausschlagen, damit er seinen Pflichtteilsanspruch erlangt. Dem belasteten pflichtteilsberechtigten Erben steht nunmehr ein Wahlrecht zu, entweder die Erbschaft mit allen Belastungen anzunehmen, die er auch unter Verletzung seines Pflichtteilsanspruchs dann zu erfüllen hat, oder aber die Erbschaft auszuschlagen und den Pflichtteil zu verlangen. Quotentheorie und Werttheorie entfallen.
3. Zuwendungsverzicht, § 2352 BGB
Erklärt das Kind in notarieller Beurkundung, auf eine bestimmte Zuwendung verzichten zu wollen, was durch Vertrag mit dem Erblasser zu geschehen hat, erstreckt sich der Verzicht nach neuem Recht auch auf die Kindeskinder.
Die Rechtsänderung wird teilweise als gesetzgeberischer Missgriff bezeichnet. Die Erstreckung des Zuwendungsverzichts auf Kindeskinder kann vertraglich abbedungen werden.
4. Gewährleistungsvorschriften
Die Gewährleistungsvorschriften beim Vermächtnis und beim Erbschaftskauf werden besser an die Terminelogie des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (SMG) 2002 angepasst.
5. Abschmelzung in der Pflichtteilsergänzung
Im Recht der Pflichtteilsergänzung bleibt es bei der 10-Jahresfrist des § 2325 BGB, jedoch mit der Maßgabe, dass die Hinzurechnung von Vermögenswerten innerhalb der 10-Jahresfrist jährlich um 10 % gekürzt wird (Abschmelzungsmodell).
6. Verjährung
Grundsätzlich galt bisher eine 30-jährige Verjährungsfrist für erbrechtliche Ansprüche. Die Verjährungsfrist wird nunmehr auf den Regelfall des § 195 BGB von 3 Jahren gekürzt. Sie beginnt grundsätzlich mit dem Erbfall und wird im Fall des § 2332 BGB nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.
Falls der Erblasser eine Verlängerung der Verjährungsfrist wünscht, kann er dies testamentarisch anordnen.
7. Erbrecht des Fiskus
Es ist in § 1936 BGB klargestellt, dass das Land erbt, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz hatte bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Im Übrigen erbt der Bund. Nach wie vor geht das Verwandtenerbrecht vor.
Sämtliche Regelungen gelten ab dem 01. Januar 2010 gem. einer Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Erbund Verjährungsrechts in Art. 229 § 17 EGBGB.
Insgesamt ist als Fazit eine Stärkung der Testierund Dispositionsfreiheit des Erblassers Ziel der Gesetzesänderungen. Es ist jedoch die Möglichkeit der nachträglichen Bestimmung der Anrechnung von lebzeitigen Zuwendungen auf den Pflichtteil entfallen, die zunächst im Gesetzesentwurf enthalten war.