Mehr Klarheit bei der Erbschaftssteuer

Die Länder haben Erlasse zum neuen Erbschaftssteuer- und Bewertungsrecht veröffentlicht. Sie enthalten wichtige Konkretisierungen zur Gesetzesreform. Erben können Steuerlasten jetzt genauer berechnen, wenn auch für absolute Rechtssicherheit durch die Ländererlasse nicht gesorgt ist.

Wohnungseigentum

Selbst genutztes Wohnungseigentum kann auch überlebende Ehepartner oder Kinder steuerfrei übertragen werden. Voraussetzung: Die Begünstigten bleiben im Eigenheim mindestens 10 Jahre lang wohnen.

Der jetzt vorgelegte Ländererlass geht noch weiter: Er verlangt, dass der Erbe das Familienheim als Eigentümer bewohnt. Dies kann bedeuten, dass bei Übertragung des Wohnungseigentums an die nächste Generation/Kinder unter Vorbehalt eines Nießbrauchs oder eines Wohnrechts eine nachträgliche Steuerpflicht entstehen kann. Kann die Immobilie vom Erbe nicht selbst genutzt werden, bleibt es bei der Steuerbefreiung. Die Voraussetzungen dafür sind aber streng. Die Finanzverwaltung verlangt ausdrücklich, so der Länderelast, dass objektiv zwingende Gründe entgegenstehen. Dies ist etwa der Fall bei einer Pflegebedürftigkeit, die eine eigene Haushaltsführung nicht mehr zulässt. Eine berufliche Versetzung reicht dagegen nicht aus.

Liegen objektiv zwingende Gründe vor, etwa die Pflegebedürftigkeit, die die Selbstnutzung nicht zulässt, kann die Wohnimmobilie sogar verkauft werden. Sind die 10 Jahre noch nicht abgelaufen, muss jedoch die Selbstnutzung unverzüglich wieder aufgenommen werden, um eine nachträgliche Besteuerung zu vermeiden. Daher ist von einer Veräußerung dringend abzuraten. Wer die strengen erbschaftssteuerrechtlichen Regelungen umgehen will, überträgt seine Wohnimmobilie am besten schon zu Lebzeiten, so insbesondere an den Ehepartner.