Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes sind beide Elternteile gegenüber dem minderjährigen Kind barunterhaltspflichtig, wenn die Eltern sich die Verantwortung für das Kind ungefähr zur Hälfte teilen. Eine Aufteilung kommt z.B. danach in Betracht, wenn die Eltern den Umgang mit dem Kind so handhaben, dass das Kind ungefähr die Hälfte der Zeit der Woche bei einem Elternteil ist, während es die zweite Hälfte der Woche beim anderen Elternteil verbringt. Dann komme der zeitlichen Komponente für die Betreuung jedenfalls indizielle Bedeutung zu. Entscheidend ist danach, wer von beiden Eltern die Hauptverantwortung für das Kind trägt.
In dem zur Entscheidung vorliegenden Fall hatten die Eltern vereinbart, dass das Kind bzw. die Kinder von Mittwochabend bis Montagmorgen beim Vater sein sollte, während es in dem Zeitraum von Montagmittag nach der Schule bis zum Mittwochabend der folgenden Woche bei der Mutter weilen sollte. Die Ferien waren so aufgeteilt, dass die Kinder diese zur Hälfte bei den Elternteilen verbringen sollten.
Für diese Aufteilung, bei welcher auf den Vater etwas mehr als 1/3 der Betreuungsleistung anfiel, urteilten die Richter dahingehend, dass der Vater dennoch barunterhaltspflichtig sein sollte.
BGH, Urteil vom 28.02.2007XII ZR161/04-