Der Bundesgerichtshof hat am 19.03.2002 entschieden, dass InlineSkates keine Fahrzeuge im Sinne der StVO sind, sondern “ähnliche Fortbewegungsmittel” im Sinne des § 24 I StVO. In dem Urteil wird weiter ausgeführt, dass eine Regelung durch den Gesetzgeber hinsichtlich der besonderen Eigenschaften der Inline-Skates wünschenswert wäre.
Aufgrund der Einstufung als ähnliche Fortbewegungsmittel hat der BGH klargestellt, dass Inline-Skates nicht auf der Fahrbahn gefahren werden dürfen, weil die Inline-Skater dort stärker gefährdet sind als im Seitenraum einer Straße. Inline-Skater haben sich daher bis zu einem neuen Gesetz ebenso zu verhalten wie Fußgänger und dieselben Wege zu benutzen. Falls kein Gehweg vorhanden ist, müssen sie den linken Fahrbahnrand benutzen.
(BGH, Urteil vom 19.03.2002, VI ZR 333/00)