Nach dem Bundesgerichtshof (BGH) steht dem Geschädigten, dessen Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt wird, ein Reparaturaufwand von 30 % über dem Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeuges nur dann zu, wenn die Reparatur fachgerecht und auch vollständig durchgeführt worden ist.
Der BGH betont in dieser Entscheidung, dass mit einer nur teilweise durchgeführten Reparatur seitens des Geschädigten lediglich sein „Mobilitätsinteresse“ dokumentiert wird, nicht jedoch das sogenannte „Integritätsinteresse“. Dieses ist das Interesse des Geschädigten am Behalten seines ihm vertrauten Fahrzeuges, auch wenn die Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes seines Fahrzeuges betragen.
Falls der Geschädigte in einem solchen Fall nicht vollständig oder fachgerecht repariert oder reparieren lässt, muss er sich auf die Abrechnung auf Totalschadenbasis einlassen, er erhält dann lediglich den Differenzbetrag zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert des Altfahrzeuges.
BGH, Urteil vom15.02.2005 – VI ZR 70/04 -