Das OLG Köln hat klargestellt, dass beim Auffahren auf eine Bundesautobahn vom Beschleunigungsstreifen auf den rechten Fahrstreifen nicht das sog. Reißverschlussverfahren des § 7 Abs 4 StVO gilt. Stattdessen ist insoweit § 18 Abs. 3 StVO zu beachten, wonach der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn die Vorfahrt hat, der Verkehr auf den Fahrstreifen also bevorrechtigt ist gegenüber demjenigen auf dem Beschleunigungsstreifen.
Das OLG hat weiter geurteilt, dass bei einer Kollision zweier Verkehrsteilnehmer, von denen einer sich auf dem Fahrstreifen befindet und der andere vom Beschleunigungsstreifen auf den Fahrstreifen auffährt, der Beweis des ersten Anscheins gegen den auffahrenden Verkehrsteilnehmer spricht, so dass dieser dann nur noch die Möglichkeit hat, diesen Anscheinsbeweis zu entkräften.
Urteil des OLG Köln vom 24.10.2005 – 16 U 24/05 -