Wenn der Versicherungsnehmer im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit einen Unfall herbeiführt, bei dem der Pkw erheblich beschädigt wird, kann nach entsprechender Einzelfallbetrachtung die Versicherung die Leistung statt zu quoteln auf Null kürzen. Dies hat der BGH festgestellt. Zwar schreibt § 81 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eine Quotelung vor für den fall, dass der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Der Versicherer kann dann seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen. Vor Inkrafttreten der neuen Regelung galt insoweit das “Alles oder nichts-Prinzip”, bei welchem bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls Leistungsfreiheit für die Versicherung eintrat. Nun gelte die verhältnismäßige Kürzung, die aber im Einzelfall zur vollständigen Leistungskürzung kommen könne.
BGH, Urteil vom 22.06.2011 IV ZR 225/10-