In einer bemerkenswerten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt, dass amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr zwar bei der Erstellung eines Gutachtens für ein Fahrzeug hoheitlich handeln, dabei jedoch keine gegenüber dem späteren Erwerber des Fahrzeugs obliegende Amtspflicht verletzten, wenn sie bei der Überprüfung einen Mangel übersehen oder falsche technische Angaben im Kfz-Brief als richtig bestätigen.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Geschädigte ein Wohnmobil zu einem Preise von über 70.000,00 EUR gekauft. Der Verkäufer hatte von einem TÜV-Sachverständigen ein Gutachten erstellen lassen. Darin wurde vom Sachverständigen ein Leergewicht des Fahrzeugs von lediglich 5,98 t bescheinigt, obwohl das Fahrzeug im Leerzustand bereits über 7 t wog. Neben der Problematik des Erlöschens der Betriebserlaubnis hatte der Geschädigte das Problem, dass das Fahrzeug im Reisezustand deutlich über 7,5 t gewogen hätte, er jedoch lediglich einen Pkw-Führerschein besaß.
Der BGH hat in dem Beschluss klargestellt, dass dem TÜV-Sachverständigen weder eine Amtspflicht obliegt, den zukünftigen Erwerber vor Mängeln zu schützen, noch eine Pflicht, ihn vor unrichtigen technischen Angaben im Kfz-Brief zu schützen. Es gebe keinen Anlass einem TÜVGutachten bei der Kfz-Zulassung eine „Verlässlichkeitsgrundlage“ zu geben, wie dies etwa aus der Erteilung einer Baugenehmigung folge. Für den Sachverständigen bestehe lediglich die Pflicht, die Zulassungsfähigkeit eines solchen Fahrzeugs zu verneinen, nicht jedoch den zukünftigen Erwerber vor Vermögensschäden zu schützen.
BGH, Beschluss vom 30.09.2004 – III ZR 194/04 –